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ZNER 2011, 348
BVerwG 
18. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von EEG und ProMechG (Beschluss vom 17.03.2011, 7 B 61.10)

Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ProMechG n.F. auch für noch offene Zustimmungsverfahren Geltung beansprucht, die Anlagen betreffen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ist als ein Fall unechter Rückwirkung zu qualifizieren, der ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Anlagenbetreiber nicht entgegensteht.

BVerwG, ZNER 2011, 348-351 (Beschluss vom 17.03.2011, 7 B 61.10)

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