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ZNER 2016, 402
BGH 
2. Zur Fälligkeit von Energierechnungen (Sonstiges vom 08.06.2016, VIII ZR 215/15)

Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

BGH, ZNER 2016, 402-404 (Sonstiges vom 08.06.2016, VIII ZR 215/15)

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