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ZNER 2018, 194
OVG Koblenz 
20. „Überholung“ einer fehlerhaften UVP-VP durch tatsächlich durchgeführte UVP (Beschluss vom 02.03.2018, 1 B 11809/17)

Wird eine UVP tatsächlich durchgeführt, sei es in Verkennung der UVP-Pflichtigkeit oder auf freiwilliger Basis, wird diese selbst Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung einer UVP „überholt“ damit gewissermaßen die zunächst stattgefundene oder unterbliebene Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt.

OVG Koblenz, ZNER 2018, 194 (Beschluss vom 02.03.2018, 1 B 11809/17)

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