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ZNER 2015, 493
OVG Mecklenburg-Vorpommern 
25. Regionales Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (Urteil vom 19.05.2015, 3 K 44/11)

Die Landesverordnung über das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 ist hinsichtlich der Festlegung Kapitel 6.5 Abs. 2 unwirksam, soweit sie Geltung für das Eignungsgebiet Groß Krams in der Fassung des Entwurfs für die 39. Verbandsversammlung beansprucht.

OVG Mecklenburg-Vorpommern, ZNER 2015, 493 (Urteil vom 19.05.2015, 3 K 44/11)

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