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ZNER 2016, 483
OLG Düsseldorf 
9. Lastspitzen sind in die Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 I 1 StromNEV) einzubeziehen (Beschluss vom 31.08.2016, VI-3 Kart 127/15 (V))

Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.

OLG Düsseldorf, ZNER 2016, 483-485 (Beschluss vom 31.08.2016, VI-3 Kart 127/15 (V))

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