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ZNER 2010, 115
Becker 

Editorial

Feste soll man feiern, wie sie fallen: Ein solches Fest sollte für das EEG gefeiert werden, das am 01. April 2010 zehn Jahre alt geworden ist. Die ZNER trägt mit dem Aufsatz von Oschmann, der Bilanz zieht und einen Ausblick leistet, zu den Feierlichkeiten bei. Es gibt kaum einen besseren Autor dafür, was sich schon daraus ergibt, dass Oschmann den Gesetzentwurf für das EEG 2000 verfasst sowie die Novellierungen 2004 und 2009 im BMU federführend betreut hat. Das EEG war ein Parlamentsgesetz: Es entstand – ausnahmsweise – nicht im zuständigen Bundesministerium, sondern aus der Mitte des Bundestages und löste so das gerade zehn Jahre alt gewordene Stromeinspeisungsgesetz ab, das ebenfalls ein Parlamentsgesetz war und von einer Großen Koalition beschlossen wurde. Es ist daher auch kein Wunder, dass diese Entstehungsgeschichte besondere Aufmerksamkeit gefunden hat.

Das EEG hat ein beeindruckendes Wachstum der Erneuerbaren Energien ausgelöst. Ihr Anteil am Stromverbrauch hat sich von 5,4 % im Jahr 1999 auf über 16 % im Jahr 2009 verdreifacht. Die Windenergie legte sogar auf das Sechsfache zu. Der Verdrängungseffekt gegenüber konventionell erzeugtem Strom wird immer größer – und damit wächst auch der Widerstand der Kraftwerksbetreiber. Aber nicht nur diese bekämpfen das EEG, sondern auch Ökonomen wie Sinn, die den Verdrängungseffekt gegenüber dem Emissionshandel bemängeln – allerdings einen idealtypischen und nicht den tatsächlich praktizierten. Kein geringerer als der britische Ökonom Sir Nicholas Stern votiert für den EEG-Ansatz, der hervorhebt, dass Märkte eben auch von den Regierungen unterstützt werden müssen. Der Erfolg des EEG ist auch der Grund dafür, dass es im internationalen Vergleich ausgesprochen gut dasteht. Die in verschiedenen Ländern bestehenden Quotensysteme mit handelbaren Zertifikaten können keine vergleichbaren Erfolge vorweisen. Auch sind die damit verbundenen Kosten höher. In der Rechtsprechung hat sich das EEG gut behauptet, nachdem seine Verfassungsmäßigkeit vom BGH und die Vereinbarkeit mit dem Europäischen Beihilferecht vom EuGH bestätigt worden war. Deswegen sind auch die Aussichten des EEG gut, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % zu steigern. Ein interessanter, ermutigender und auch bei den Belegen ausgesprochen gründlicher Beitrag!

Ein brisantes Thema greift der Beitrag von Frenz auf, der anhand des Erdbebens vom 23.02.2008 im Saarland eine entsprechende Problematik für Gorleben aufwirft. Aus der Perspektive der grundrechtlichen Schutzpflichten seien schon bei einer „entfernten Wahrscheinlichkeit“ vorbeugende Untersuchungen und Maßnahmen nötig. Bergbauunternehmen hafteten bei Geothermiebohrungen, jedenfalls soweit sie auch Bergrecht unterfallen. Ein Beitrag, der – wie die referierte Rechtsprechung zeigt – keineswegs exotische Gebiete betrifft, sondern einen wichtigen Mosaikstein bei der anstehenden Erkundung von Gorleben.

Lange erwartet war das Urteil des BGH zum Endschaftsrecht im Konzessionsvertrag. Danach verdrängt Art. 46 Abs. 2 EnWG nicht etwa den konzessionsvertraglichen Übereignungsanspruch. Aber ob der Begriff „Überlassen“ in dieser Regelung einen Anspruch des abgebenden EVU begründet, statt in eine Übereignung nur in eine Verpachtung einzuwilligen, ließ der BGH offen. Dabei gibt es ein einfaches, aber zwingendes Argument: Der Verpächter müsste dafür von der Gemeinde wegen ihres Wegeeigentums mit einem Wegenutzungsrecht ausgestattet werden. Ein solches ist aber nach den BGH-Entscheidungen vom 15. April 1986 – Wegenutzungsrecht – und vom 07.07.1992 – Freistellungsende – ausgeschlossen. An dem gesetzgeberischen und von den Entscheidungen hervorgehobenen Ziel, im Zwanzigjahresrhythmus einen Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete zu erreichen, sollte sich auch nach der Liberalisierung nichts ändern. Das wurde auch im berühmten Kaufering-Urteil (BGHZ 143, 129, 146) nochmals hervorgehoben.

Wichtig ist auch die Freigabeentscheidung Integra/Thüga des Bundeskartellamts, weil sie eine neue Marktabgrenzung im Strombereich begründet. Danach ist der Grundversorger Marktbeherrscher.

Dr. Peter Becker

 
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