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Wettbewerb
11.01.2024
Wettbewerb
EuGH: Der Gerichtshof weist das von Wizz Air eingelegte Rechtsmittel zurück, das die TAROM von Rumänien gewährte Rettungsbeihilfe betrifft

EuGH, Urteil vom 11. 1. 2024 – Rs. C-440/22 P; Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt.; Europäische Kommission; ECLI:EU:C:2024:26

PM Nr. 2/2024 v. 11.1.2024: Diese Beihilfe beläuft sich auf 36 660 000 Euro und ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Im Februar 2020 meldete Rumänien bei der Europäischen Kommission eine Rettungsbeihilfe an. Diese bestand aus einem Darlehen über etwa 36 660 000 Euro, das Rumänien dem rumänischen Luftfahrtunternehmen TAROM gewähren wollte. Mit Beschluss vom 24. 2. 2020 befand die Kommission, dass diese Subvention eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe sei. Das Luftfahrtunternehmen Wizz Air focht diesen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union an.

Mit Urteil vom 4. 5. 2022 hat das Gericht diese Klage abgewiesen.[1] Seiner Ansicht nach ist die fragliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: Denn sie ziele darauf ab, sozialen Härten oder einem Marktversagen vorzubeugen, die eine Unterbrechung der von TAROM erbrachten Dienstleistungen für die Anbindung rumänischer Regionen verursachen könnte.

Wizz Air hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt, der heute dieses Rechtsmittel zur Gänze zurückweist und damit das Urteil des Gerichts bestätigt.

Der Gerichtshof bestätigt erneut, dass die relativ geringe Größe des fraglichen Marktes dem nicht entgegensteht, dass ein auf diesem Markt erbrachter Dienst als wichtig eingestuft werden kann und somit bei seiner Unterbrechung die Gefahr schwerwiegender sozialer Härten oder eines Marktausfalls droht. So verhält es sich in

dem Fall, dass TAROM ihre Tätigkeiten einstellt: Dies wäre für die Anbindung derjenigen rumänischen Regionen von

Nachteil, die ausschließlich von TAROM angeflogen werden, und wäre der wirtschaftlichen Lage dieser Regionen abträglich. Folglich war die Kommission nicht verpflichtet, bei der Beurteilung dessen, ob die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes für die rumänische Gesellschaft gegeben ist, die Größe des Marktes, auf dem TAROM tätig ist, oder den Marktanteil von TAROM zu berücksichtigen.

Der Gerichtshof weist auch das Vorbringen von Wizz Air zurück, das sich auf die Annahme bezieht, dass TAROM auf den ausschließlich von ihr betriebenen Inlandstrecken durch ihre Wettbewerber ersetzt werde, ferner das Vorbringen von Wizz Air, das die wiederholte Gewährung staatlicher Subventionen an TAROM betrifft, und auch alle übrigen von Wizz Air vorgebrachten rechtlichen Gründe.



[1] Urteil des Gerichts vom 4. 5. 2022, Wizz Air Hungary/Kommission, T-718/20 (vgl. auch CP n° 73/22).

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