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Wettbewerb
20.12.2023
Wettbewerb
EuG: Die Union muss den Schaden, der der Banca Popolare di Bari durch einen Beschluss der Kommission über die italienische Beihilfemaßnahme zugunsten von Banca Tercas entstanden sein soll, nicht ersetzen

EuG, Urteil vom 20. 12. 2023 – Rs. T-415/21; Banca Popolare di Bari SpA gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2023:833

PM Nr. 196/2023 v. 20.12.2023: Im Jahr 2013 bekundete die italienische Banca Popolare di Bari SpA (im Folgenden: BPB) ihr Interesse an der Zeichnung einer Erhöhung des Kapitals von Banca Tercas (im Folgenden: Tercas), einer anderen italienischen Bank mit privatem Kapital, die infolge von Unregelmäßigkeiten, die die Banca d’Italia (italienische Aufsichtsbehörde für den Bankensektor) festgestellt hatte, unter Sonderverwaltung gestellt worden war. Ihre Interessensbekundung knüpfte BPB jedoch an die vollständige Abdeckung des Vermögensdefizits von Tercas durch den Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, im Folgenden: FITD). Der FITD ist ein privatrechtliches, auf Wechselseitigkeit beruhendes Konsortium zwischen Banken, das aufgrund der gesetzlichen Einlagensicherung tätig werden muss, und er kann ein unter Sonderverwaltung gestelltes Mitglied auch präventiv und freiwillig unterstützen. 2014 beschloss der FITD, das negative Eigenkapital von Tercas zu decken und ihr bestimmte Garantien zu gewähren. Seit dem 1. 10. 2014 hält BPB das gesamte Gesellschaftsvermögen von Tercas.

Mit Beschluss vom 23. 12. 2015 stellte die Kommission fest, dass diese Intervention des FITD zugunsten von Tercas eine rechtswidrige staatliche Beihilfe Italiens an Tercas darstellte, und sie ordnete deren Rückforderung an.

Mit Urteil vom 19. 3. 2019 hat das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt. Der Gerichtshof bestätigt diese Argumentation in einem Urteil vom 2. 3. 2021.[1]

BPB hat beim Gericht beantragt, die Europäische Union zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr infolge des Erlasses des Beschlusses der Kommission entstanden sein soll.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage von BPB ab.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Union die von ihren Organen verursachten Schäden zu ersetzen hat. Die Begründung ihrer Haftung hängt vom Vorliegen dreier Voraussetzungen ab: ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, der Eintritt eines Schadens und das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und dem eingetretenen Schaden.

Zur ersten Voraussetzung stellt das Gericht fest, dass Art. 107 AEUV, der den Begriff „mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen“ definiert, als eine Rechtsnorm einzustufen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wie hier BPB als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen, die zu Unrecht als staatliche Beihilfen eingestuft worden sind und deren Betrag infolge des Beschlusses der Kommission vom 23. 12. 2015, der für nichtig erklärt worden ist, zurückgefordert wurde.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass es an der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Rechtsnorm zusammenhängenden Voraussetzung der Haftungsbegründung fehlt, da die der Kommission unterlaufene Unregelmäßigkeit nicht außerhalb des normalen, umsichtigen und sorgfältigen Verhaltens eines Organs liegt, das damit betraut ist, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften in einem besonders komplexen Kontext zu überwachen.

Ferner führt das Gericht zur Prüfung des Vorliegens des unmittelbaren Kausalzusammenhangs aus, dass das Verhalten der Kommission nicht der unmittelbare und ausschlaggebende Grund für den geltend gemachten Schaden ist, der im Verlust von Einlagen und Kunden bestehen soll.



[1] Urteil vom 2. 3. 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 (vgl. PM 30/21), mit dem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 19. 3. 2019, Italien/Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16 (vgl. PM Nr. 34/19), bestätigt hat.

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