EuG: Staatliche Beihilfen: Das Gericht weist die Klagen betreffend die Finanzierung des Vorhabens der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland ab
EuG, Urteil vom 28. 2. 2024 – Rs. T-7/19; Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH
Das EuG entschied am 28. 2. 2024 auch in den Rs. T-364/20 und T-390/20; Royaume de Danemark u. a. gegen Europäische Kommission und Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH; ECLI:EU:T:2024:125 und ECLI:EU:T:2024:126, ECLI:EU:T:2024:124
PM: Gegenstand des Vorhabens der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland ist u. a. ein Absenktunnel unter der Ostsee zwischen Rødby auf der dänischen Insel Lolland und Puttgarden in Deutschland.
Durch den Tunnel mit einer Länge von etwa 19 km werden eine elektrifizierte Schienenstrecke und eine Autobahn führen. Mit der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb der festen Querung ist die Femern A/S, eine staatliche dänische Projektgesellschaft, betraut.
Im Jahr 2014 meldeten die dänischen Behörden das Finanzierungsmodell für das Vorhaben bei der Kommission an.
Am 23. 7. 2015 erließ die Kommission den Beschluss C(2015) 5023,[1] mit dem sie entschied, keine Einwände gegen dieses Modell zu erheben. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Femern A/S für die Planung, den Bau und den Betrieb der festen Querung selbst für den Fall, dass sie staatliche Beihilfen darstellen sollten, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.
Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland unterhalten u. a. Fährverbindungen zwischen Dänemark und Deutschland. Im Jahr 2016 forderten sie die Kommission auf, in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten des Fehmarnbeltvorhabens, über die sie in ihrem Beschluss von 2015 nicht entschieden habe, tätig zu werden. Am 28. 9. 2018 erließ die Kommission den Beschluss C(2018) 6268,[2] mit dem sie feststellte, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellten und jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.
Mit Urteilen vom 13. 12. 2018,[3] die vom Gerichtshof mit Urteil vom 6. 10. 2021[4] bestätigt wurden, erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss C(2015) 5023 in Bezug auf die Femern A/S für nichtig, da die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet hatte. In der Folge teilte die Kommission den dänischen Behörden ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren über die Maßnahmen zugunsten der Femern A/S betreffend die Finanzierung der festen Querung zu eröffnen.
Am 20. 3. 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 1683.[5] Nach diesem Beschluss stellen die Maßnahmen in Form von Kapitalzuführungen sowie einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zugunsten der Femern A/S, die Dänemark zumindest teilweise rechtswidrig durchgeführt hat, staatliche Beihilfen dar. Unter Berücksichtigung ihrer Änderung nach dem Eröffnungsbeschluss erachtete die Kommission diese Maßnahmen jedoch als mit dem Binnenmarkt vereinbar.
In der Rechtssache T-364/20 hat Dänemark die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1683 beantragt, soweit die Maßnahmen in Form von Kapitalzuführungen sowie einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zugunsten der Femern A/S von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft wurden. Das Gericht weist die Klage ab. Es stellt insbesondere fest, dass der selektive Vorteil, welcher der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Femern A/S gewährt wurde, ihre Stellung auf dem Markt der Verkehrsdienstleistungen für die Überquerung des Fehmarnbelts zwischen Rødby und Puttgarden gegenüber den bereits auf diesem Markt tätigen Unternehmen, insbesondere gegenüber dem Fährbetreiber, stärkt. Daher beeinträchtigen die der Femern A/S gewährten Finanzierungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
In der Rechtssache T-390/20 haben Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1683 wegen einer Reihe von Fehlern beantragt, die die Kommission begangen haben soll. Das Gericht weist die Klage in vollem Umfang ab. Es befindet, dass die Kommission das Vorhaben der festen Querung zu Recht als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse ansehen konnte, insbesondere, weil damit ein wichtiger und konkreter Beitrag zur Verwirklichung der verkehrspolitischen Ziele der Union und der umfassenderen Ziele der Union geleistet und die Verbindung zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa verbessert wird. Ferner weist es darauf hin, dass kein Anhaltspunkt beigebracht worden ist, mit dem die Feststellung in Frage gestellt werden könnte, dass das Vorhaben der festen Querung auf dem Grundsatz beruht, dass diese so vorbereitet, gebaut und betrieben werden muss, dass schädliche Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt vermieden werden.
Des Weiteren haben Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland in der Rechtssache T-7/19 Klage gegen den Beschluss C(2018) 6268 der Kommission erhoben. Das Gericht weist die Klage ab. Es befindet insbesondere, dass die Kommission mit dem Eröffnungsbeschluss den Beschluss C(2018) 6268, soweit er die Maßnahmen zugunsten der Femern A/S betrifft, zurückgenommen und über diese Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren eröffnet hat.
Daher ist über das Vorbringen zur Nichtigerklärung dieses Teils des Beschlusses nicht mehr zu entscheiden.[6]
[1] Beschluss C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. 7. 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) – Finanzierung der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung; vgl. auch die Pressemitteilung der Kommission IP/15/5433.
[2] Beschluss C(2018) 6268 final der Kommission vom 28. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA.51981 (2018/FC).
[3] Urteile vom 13. 12. 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T-630/15, sowie Stena Line Scandinavia/Kommission, T-631/15.
[4] 4 Urteil vom 6. Oktober 2021, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C-174/19 P und C-175/19 P.
[5] Beschluss C(2020) 1683 final der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 – 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S; vgl. auch die Pressemitteilung der Kommission IP/20/501.
[6] Hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten der Femern Landanlæg A/S, einer anderen staatlichen dänischen Projektgesellschaft, welche mit der Bahnanbindung an das dänische Hinterland betraut ist, weist das Gericht die Klage insbesondere deshalb ab, weil diese Gesellschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit nicht als Beihilfeempfängerin angesehen werden kann.