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Wettbewerb
20.12.2023
Wettbewerb
EuG: Staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, ...

... mit denen diese die von Frankreich an Air France und an Air France-KLM gezahlten Finanzhilfen genehmigt hat

EuG, Urteil vom 20. 12. 2023 – Rs. T-216/21; Ryanair DAC, Malta Air ltd. gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2023:822

Das EuG entschied am 20. 12. 2023 außerdem in der Rechtssache T-494/21; Ryanair DAC, Malta Air ltd. gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2023:831

PM Nr. 198/2023 v. 20.12.2023: Sind die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliegt es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen.

Während der COVID-19-Pandemie meldete Frankreich im April 2020 bei der Europäischen Kommission eine Einzelbeihilfemaßnahme zugunsten von Air France an. Vorgesehen war demnach, Air France (i) für ein Darlehen von vier Milliarden Euro, das durch ein Bankenkonsortium gewährt wurde, in Höhe von 90 % des Betrags eine staatliche Garantie zu stellen und (ii) ein Gesellschafterdarlehen über einen Höchstbetrag von drei Milliarden Euro zu gewähren. Nach Ansicht der Kommission wurde nur Air France durch diese Beihilfe begünstigt, nicht aber alle übrigen Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM.

Außerdem meldete Frankreich im März 2021 bei der Kommission eine Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung von Air France und der Holding Air France-KLM in Höhe von insgesamt vier Milliarden Euro an. Diese Maßnahme bestand (i) in einer Beteiligung Frankreichs an einer geplanten Erhöhung des Kapitals um einen Höchstbetrag von einer Milliarde Euro und (ii) in der Umwandlung des Gesellschafterdarlehens in ein hybrides Kapitalinstrument.

Nach Ansicht der Kommission wurden nur Air France und die Holding Air France-KLM durch diese Beihilfe begünstigt, insbesondere aber nicht KLM, eine Gesellschaft des Konzerns Air France-KLM.

In beiden Fällen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände zu erheben: Diese Maßnahmen seien mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen. Ryanair und Malta Air beanstandeten diese Beschlüsse und machen im Wesentlichen geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Kommission habe die Begünstigten dieser Beihilfen falsch bestimmt, als sie beschlossen habe, dass weder die Holding Air France-KLM (im in der Rechtssache T-216/21 angefochtenen Beschluss) noch KLM (in beiden angefochtenen Beschlüssen) durch diese Beihilfen begünstigt würden.

Das Gericht gibt diesen Klagen statt und erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission die Begünstigten der staatlichen Beihilfen unzutreffend bestimmt, als es in der Rechtssache T-216/21 die Holding Air France-KLM und KLM und in der Rechtssache T-494/21 KLM als nicht zum Kreis der Begünstigten gehörig erachtet hat. Das Gericht prüft insoweit die Kapitalverflechtungen sowie die institutionellen, funktionellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM, den vertraglichen Rahmen, auf dessen Grundlage die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden, sowie die Art der gewährten Beihilfemaßnahmen und deren Kontext. Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Holding Air France-KLM (in der ersten Rechtssache) und KLM (in der zweiten Rechtssache) zumindest mittelbar durch den Vorteil, der mit den fraglichen staatlichen Beihilfen gewährt wird, begünstigt werden können.

 

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