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Wettbewerb
23.03.2020
Wettbewerb
ECN: Anwendung der Wettbewerbsvorschriften in der Corona-Krise – Kooperationen/Vertikalbeschränkungen

European Competition Authorities Provide Guidance on Application of Competition Rules in Times of COVID-19

Soweit Unternehmen zur Kooperation gezwungen sind, um die Versorgung aller Verbraucher und die faire Verteilung knapper Produkte zu sichern, wird das Europäische Netzwerk der Wettbewerbsbehörden (ECN) nicht gegen vorübergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen vorgehen (fehlende Wettbewerbsbeschränkung/überwiegende Effizienzvorteile). Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit von Kooperationsinitiativen mit EU- bzw. EWR-Wettbewerbsrecht können sich Unternehmen an die Wettbewerbsbehörden wenden (Kommission; EFTA-Überwachungsbehörde; BKartA). Zum Schutz der Gesundheit essentielle Produkte wie z.B. Schutzmasken und Desinfektionsmittel müssen zu wettbewerbsfähigen Preisen erhältlich sein; gegen Unternehmen, die die derzeitige Situation durch Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausnutzen, wird das ECN vorgehen. Hersteller können ggf. auch Höchstpreise festlegen, um ungerechtfertigt hohe Preise auf Vertriebsebene zu begrenzen.

ECN, Gemeinsame Erklärung vom 23. 3. 2020 (Antitrust: Joint statement by the European Competition Network (ECN) on application of competition law during the Corona crisis, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/ecn/202003_joint-statement_ecn_corona-crisis.pdf)

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