EuG: „Bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung
EuG Rs. T-680/14
Klage, Einreichung am 19. 9. 2014, Lupin Ltd/Europäische Kommission
Die Klägerin beantragt, den Beschluss C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. 7. 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Lupin gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, und/oder die gegen Lupin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen …
Klagegründe und wesentliche Argumente
[Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe. Die Kommission habe ein völlig neues und unzutreffendes rechtliches Kriterium anwende und auf die Zahlung eines „erheblichen Anreizes“ abgestellt, was sich in der bestehenden Rechtsprechung nicht widerspiegele und rechtsfehlerhaft sei. Bei dieser Vorgehensweise würden weder die Ziele des Wettbewerbsrechts noch des Patentrechts und des modernen Zivilverfahrens berücksichtigt und durchgesetzt. Die Kommission hätte die Frage einer bezweckten Beschränkung unter Bezugnahme auf die Lehre von den Nebenabreden bzw. auf die im Urteil Wouters anerkannten Grundsätze beurteilen müssen.
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bewirkten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe. Die Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung, ob ein „patent settlement agreement“ einen bewirkten Verstoß darstelle, sei mit denselben Fehlern behaftet wie ihr Ansatz bei bezweckten Verstößen. Der behauptete Verstoß sei ferner neuartig und nicht mit einer Geldbuße – oder allenfalls einer symbolischen Geldbuße – zu ahnden; die Kommission habe den angemessenen Wert des von der Klägerin an Servier übertragenen geistigen Eigentums nicht berücksichtigt und mit der gegen Krka verhängten Geldbuße den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.]