EuG: Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro zu, um den Schaden auszugleichen, der ihr durch die Weigerung der Europäischen Kommission entstanden ist, ...
... ihr Verzugszinsen auf den Betrag der Geldbuße zu zahlen, den sie im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln rechtsgrundlos gezahlt hatte
Das EuG hat mit Urteil vom 19. 1. 2021 – Rs. T-610/19; Deutsche Telekom AG gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2022:15 – entschieden:
1. Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen.
2. Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.
3. Der Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, wird für nichtig erklärt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Deutschen Telekom.
6. Die Deutsche Telekom trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(Tenor)