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Wettbewerb
16.01.2019
Wettbewerb
EuG: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt teilweise für nichtig

Der EuG hat mit Urteil vom 13. 12. 2018 – Rs. T-827/14, Deutsche Telekom AG gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:930 entschieden (sowie auch in folgender Rechtsache T-851/14, Slovak Telekom, a.s. gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:929):

1. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird, dass die Deutsche Telekom AG vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie die Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

2. Art. 2 des Beschlusses C(2014) 7465 final wird insoweit für nichtig erklärt, als gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro verhängt wird.

3. Die gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße wird auf 38 061 963 Euro und die gegen diese Gesellschaft allein verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro festgesetzt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Deutsche Telekom AG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten der Slovanet, a.s.

6. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Deutschen Telekom AG.

7. Die Slovanet, a.s. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

(Tenor)

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