EuGH: Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs auf den Märkten für bindend erklärt wurden
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. 12. 2020 – Rs. C-132/19 P; Groupe Canal +/Kommission, ECLI:EU:C:2020:1007 – entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T 873/16, EU:T:2018:904), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV Inhalten) wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Groupe Canal + SA, den European Film Agency Directors – EFADs und der Union des producteurs de cinéma (UPC) im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstanden sind, sowie die Kosten, die der C More Entertainment AB im ersten Rechtszug entstanden sind.
4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
5. Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) trägt seine eigenen Kosten.
(Tenor)