GA Wahl: Der Gerichtshof sollte die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die EU verpflichtet habe, einer Reihe von Unternehmen den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesen durch eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sein soll, aufhebe
GA Wahl hat mit Schlussanträgen vom 25. 7. 2018 – verb. Rs. C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union gegen gegen Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne (C-138/17 P) und Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne gegen Europäische Union (C-146/17 P), ECLI:EU:C:2018:620 – wie folgt entschieden:
107. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor,
– Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14) aufzuheben;
– den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in den Rechtssachen Groupe Gascogne/Europäische Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06) entstanden ist, abzuweisen;
– das von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen;
– Gascogne Sack Deutschland und Gascogne zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in Verbindung mit dem Rechtsmittelverfahren sowie ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen;
– die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen, und
– die Europäische Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit den Verfahren beider Instanzen zu tragen.