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Wettbewerb
01.02.2022
Wettbewerb
EuG: Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

Das EuG hat mit Urteil vom 26. 1. 2022 – Rs. T-286/09 RENV; Intel Corporation, Inc. gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2022:19 – entschieden:

1.      Art. 1 Buchst. a bis e und Art. 2 der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Art. [102 AEUV] und Art. 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel) werden für nichtig erklärt.

2.      Art. 3 der Entscheidung K(2009) 3726 endg. wird lediglich insoweit für nichtig erklärt, als er Art. 1 Buchst. a bis e dieser Entscheidung betrifft.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht in den Rechtssachen T‑286/09 und T‑286/09 RENV und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑413/14 P zwei Drittel der Kosten, die der Intel Corporation, Inc. und der Association for Competitive Technology, Inc. in diesen Verfahren entstanden sind, während Intel Corporation und Association for Competitive Technology jeweils ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.

5.      Die Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) trägt ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht in den Rechtssachen T‑286/09 und T‑286/09 RENV und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑413/14 P.

(Tenor)

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