EuGH: Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein
Der EuGH (5. Kammer) hat mit Urteil vom 17. 5. 2018 – Rs. C-147/16, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW gegen Susan Romy Jozef Kuijpers, ECLI:EU:C:2018:320 – wie folgt entschieden:
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.
2. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
(Tenor)