EuGH-Schlussanträge: Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar
GA Rantos, Schlussanträge vom 15. 12. 2022 – Rs. C-333/21; European Superleague Company SL gegen Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA), Fédération internationale de football association (FIFA); ECLI:EU:C:2022:993
Nach alledem schlägt der GA dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de lo Mercantil n.º 17 de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) wie folgt zu antworten:
1. Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der Statuten der Fédération internationale de football association (FIFA) sowie den Art. 49 und 51 der Statuten der Union des associations européennes de football (UEFA) nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, da unter Berücksichtigung der Merkmale des geplanten Wettbewerbs die beschränkenden Wirkungen dieses Systems mit der Erreichung von der UEFA und der FIFA verfolgter legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden und verhältnismäßig sind.
2. Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der FIFA, der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht verbieten, die Verhängung von Sanktionen gegen die Vereine anzudrohen, die diesen Verbänden angehören, wenn diese an einem Vorhaben zur Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs teilnehmen, das die legitimen Ziele gefährden könnte, die diese Verbände, deren Mitglieder sie sind, verfolgen. Allerdings sind Ausschlusssanktionen gegen Spieler, die am fraglichen Vorhaben nicht beteiligt sind, insbesondere hinsichtlich ihres Ausschlusses aus den Nationalmannschaften unverhältnismäßig.
3. Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten nicht entgegenstehen, soweit die Einschränkungen, die mit der ausschließlichen Vermarktung der Rechte an den von der FIFA und der UEFA veranstalteten Wettbewerben zusammenhängen, mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen, die mit der Besonderheit des Sports verbunden sind, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Im Übrigen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit die fraglichen Artikel unter die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV fallen können oder ob es für dieses Verhalten eine objektive Rechtfertigung im Sinne von Art. 102 AEUV gibt.
4. Die Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußball-Vereinswettbewerbs von einem System der vorherigen Genehmigung abhängt, sofern dieses Erfordernis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs angemessen und erforderlich ist.
(Schlussanträge)