EuGH: Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein Zwangsgeld von mehr als 4 Mio. Euro pro Halbjahr des Verzugs zu zahlen, da dieser Mitgliedstaat die Larco gewährten staatlichen Beihilfen nicht zurückgefordert hat
Der EuGH hat mit Urteil vom 20. 1. 2022 – Rs. C-51/20; Europäische Kommission gegen Hellenische Republik; ECLI:EU:C:2022:36 – entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C‑481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 500 000 Euro zu zahlen.
4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(Tenor)