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Wettbewerb
16.12.2014
Wettbewerb
Energiekabel-Kartell: Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, angemessenen Verfahrensdauer, persönlichen Verantwortlichkeit, Gleichbehandlung

EuG Rs. T-475/14
Einreichung am 17. 6. 2014, Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/Europäische Kommission

Die Klägerinnen beantragen, den Beschluss C(2014) 2139 final vom 2. 4. 2014 in der Sache AT.39610 – Elektrokabel für nichtig zu erklären; … [Hilfsanträge].

[Klagegründe: Die Klägerinnen machen u. a. geltend, die Kommission habe während der Nachprüfungen widerrechtlich exakte Kopien („forensic images“) der Festplatten der Klägerinnen angefertigt und aus ihren Räumlichkeiten entfernt und damit die ihr mit Art. 20 Abs. 2 VO Nr. 1/2003 (ABl. 2003, L 1, S. 1) verliehenen Befugnisse überschritten. Außerdem habe sie gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer für Wettbewerbsverfahren [62 Monate] und Art. 6 Abs. 3 EMRK verstoßen und es versäumt, die Geldbuße aus Billigkeitsgründen entsprechend der Rechtsprechung des Gerichts herabzusetzen. Sie habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es versäumt habe, wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit der Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung eine sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchzuführen sowie die Unternehmenserklärungen der Antragsteller vorsichtig auszulegen. Außerdem habe sie Art. 23 Abs. 2 VO Nr. 1/2003, die Grundsätze der persönlichen Haftung, der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismäßigkeit verletzt.]

Hinweis d. Red.: Gegen den Beschluss wurden weitere Klagen erhoben von The Goldman Sachs Group, Inc (EuGH Rs. T-419/14) und Pirelli & C. SpA (EuGH Rs. T-455/14)

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