EU-Kommission: Kartellrecht: „Google Shopping“ und Android: Mitteilung der Beschwerdepunkte und förmliche Untersuchung
Nach vorläufiger Auffassung der EU-Kommission nutzt Google eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, indem es den eigenen Preisvergleichsdienst „Google Shopping“ auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten im EWR gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten systematisch bevorzugt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird dargelegt, dass es sich bei den Märkten für allgemeine Online-Suchdienste (Marktanteil von Google in den meisten EWR-Ländern über 90 %) und für Preisvergleichsdienste um zwei getrennte Märkte handelt. Bei den Preisvergleichsdiensten konkurriert Google mit anderen Anbietern. U. a. platziere Google seinen Dienst, unabhängig von der Relevanz, systematisch an besonders sichtbarer Stelle und wende das Sanktionssystem, das es auf andere Preisvergleichsdienste anwendet, nicht auf seinen eigenen Dienst an.
Da die meisten Smartphone- und Tablet-Hersteller das Betriebssystem Android in Kombination mit googleeigenen Anwendungen und Diensten verwenden, treffen sie mit Google Vereinbarungen, um das Recht zu erhalten, auf ihren Android-Geräten Google-Anwendungen zu installieren. Die Kommission untersucht, ob Google die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender mobiler Betriebssysteme, Anwendungen und Dienste zum Nachteil der Verbraucher und der Entwickler innovativer Dienste und Produkte behindert hat.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte (s. a. MEMO/15/4781) betrifft das erste von vier Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich des Verhaltens von Google. In diesem Zusammenhang untersucht die Kommission das Verhalten von Google in Bezug auf die mutmaßliche Bevorzugung seiner anderen spezialisierten Suchdienste. Ferner ermittelt die Kommission zum Kopieren von Webinhalten konkurrierender Unternehmen (Scraping“), zur Exklusivwerbung und zu übermäßigen Beschränkungen für werbende Unternehmen.
Quelle: EU-Kommission, PM vom 15. 4. 2015 – IP/15/4780