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Wettbewerb
23.03.2020
Wettbewerb
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Maßnahmen Deutschlands zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

Die Europäische Kommission hat am 22.3.2020 zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen beabsichtigt. Die von Deutschland angemeldeten Regelungen wurden auf der Grundlage des von der Kommission am 19. März 2020 erlassenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen angekündigt, dass sie beabsichtigt, der deutschen Wirtschaft für die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs unbegrenzt Liquidität zur Verfügung zu stellen. Heute, kurz nach der nach der Annahme unseres neuen Befristeten Rahmens, haben wir verschiedene von Deutschland angemeldete Maßnahmen genehmigt. Wir arbeiten mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die von Deutschland angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen

Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens meldete Deutschland bei der Kommission zwei separate Unterstützungsmaßnahmen an, die von der deutschen Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) umgesetzt werden sollen.

Dabei handelt es sich um:

(i)            ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben können und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen dürfen, und

(ii)           ii) ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).

Die Maßnahmen werden es der KfW ermöglichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. So muss der einem Unternehmen gewährte Darlehensbetrag im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, und Darlehen dürfen nur bis Ende dieses Jahres und mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Darüber hinaus wird die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Geschäftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der vergünstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquiditätsbedarf weitergegeben wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Daher hat sie die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen.

Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800 000 Euro zu gewähren.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iii) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission wird die Lage weiterhin verfolgen und ist bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD WettbewerbDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• der Kommission unter der Nummer SA.56714 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verfügbar.

Weitere Informationen

Befristeter Rahmen für die staatlichen Beihilfen

 

 

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