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Wettbewerb
28.06.2024
Wettbewerb
EuGH: Märkte – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs – Strategie zur Verzögerung des Markteintritts von Perindopril-Generika – Vergleich zur gütlichen Beilegung eines Patentrechtsstreits – Patentlizenzvertrag

 – Vereinbarung über die Übertragung und Lizenzierung von Technologie – Art. 102 AEUV – Relevanter Markt – Missbrauch einer beherrschenden Stellung

EuGH (1. Kammer), Urteil vom 27. 6. 2024 – Rs. C-201/19 P; Servier SAS, Servier Laboratories Ltd, Les Laboratoires Servier SAS gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:C:2024:55

1.      Nr. 5 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T 691/14, EU:T:2018:922), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm die Rügen des von der Servier SAS, der Servier Laboratories Ltd und der Les Laboratoires Servier SAS hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes betreffend die Dauer der Zuwiderhandlung und die Berechnung der Geldbuße für die in Art. 5 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 [AEUV] und 102 [AEUV] (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]) genannte Zuwiderhandlung zurückgewiesen werden.

2.      Art. 5 des Beschlusses C(2014) 4955 final wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm festgestellt wird, dass die mit ihm festgestellte Zuwiderhandlung, was Belgien, die Tschechische Republik, Irland und Ungarn angehe, am 6. Mai 2009 geendet habe.

3.      Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final wird insoweit für nichtig erklärt, als die gesamtschuldnerisch gegen die Servier SAS und die Les Laboratoires Servier SAS verhängte Geldbuße mit ihm auf 37 102 100 Euro festgesetzt wird.

4.      Die gesamtschuldnerisch gegen die Servier SAS und die Les Laboratoires Servier SAS wegen der in Art. 5 des Beschlusses C(2014) 4955 final festgestellten Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße wird auf 34 745 100 Euro festgesetzt.

5.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

6.      Die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS tragen ihre eigenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.

7.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.

8.      Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) trägt ihre eigenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.

9.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

(Tenor)

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