EuG (Anhängige Verfahren): Rettung- und Umstrukturierung von Banken: Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens
EuG Rs. T-812/14
Klage, Einreichung am 12. 12. 2014; BPC Lux 2 Sàrl u. a./Europäische Kommission
Die Kläger beantragen, die Entscheidung der Kommission vom 3. 8. 2014, im Verfahren SA.39250 keine Einwände gegen eine von Portugal mitgeteilte Maßnahme zur Umstrukturierung der Banco Espirito Santo S. A. (BES) zu erheben, für nichtig zu erklären
[Klagegründe: Die Kommission habe Rechts-, Tatsachen- und Verfahrensfehler begangen, indem sie offensichtlich die kontrafaktische Fallkonstellation nicht richtig beurteilt habe, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von privatem Kapital, das bei der Umstrukturierung der BES hätte eingesetzt werden können. Die Kommission habe gegen zahlreiche Anforderungen der Bankenmitteilung (u. a. Nrn. 50 bis 53: zweistufiges Verfahren) verstoßen und Verfahrensrechte der Kläger verletzt, da sie nicht das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe.]