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Wettbewerb
01.12.2023
Wettbewerb
EuGH: Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die Klagen von Ryanair in Bezug auf die von Frankreich und Schweden im Frühjahr 2020 eingeführten Unterstützungsmaßnahmen endgültig ab

EuGH, Urteil vom 23. 11. 2023 – verb. Rs. C-209/21 P; Ryanair DAC u.a.¸ECLI:EU:C:2023:905

Ferner wurde am 23. 11. 2023 in der Rs. C-210/21 P; Ryanair DAC u.a.; ECLI:EU:C:2023:908 entschieden.

PM Nr. 176/2023: Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets an. Dieses Moratorium, das den Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung zugutekam, bestand darin, die Zahlung dieser Abgaben bis zum 1.1.2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, d. h. bis zum 31.12.2022, zu strecken.

Im April 2020 meldete Schweden seinerseits eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Mrd. schwedischen Kronen (SEK) an, um die Luftfahrtunternehmen, die eine schwedische Betriebsgenehmigung besaßen, im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu unterstützen.

Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahmen.[1] Ryanair focht die Genehmigungsbeschlüsse vor dem Gericht der Europäischen Union an; dieses wies die Klagen ab,[2] nachdem es festgestellt hatte, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen unionsrechtskonform seien. Das Gericht befand, dass für die schwedische Beihilferegelung die Vermutung gelte, im Interesse der Union erlassen worden zu sein. Außerdem sei das von Frankreich eingeführte Moratorium geeignet, die durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, und stelle keine Diskriminierung dar.

Ryanair legte beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof weist heute alle von Ryanair geltend gemachten Argumente zurück und bestätigt somit die Urteile des Gerichts.

Der Gerichtshof bekräftigt insbesondere, dass eine Beihilfe nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden kann, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.[3]



[1] Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31.3.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – Covid-19 – Zahlungsmoratorium für Luftverkehrsabgaben zugunsten öffentlicher Luftfahrtunternehmen bzw. Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11.4.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – Covid-19: Garantieregelung für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen.

[2] Urteile vom 17.2.2021, T-238/20 Ryanair/Kommission und T-259/20 Ryanair/Kommission (vgl. auch PM Nrn. 16/21 und 17/21).

[3] Urteil vom 28.9.2023, C-320/21 P Ryanair/Kommission (vgl. auch PM Nr. 150/23).

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