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Wettbewerb
15.04.2014
Wettbewerb
EU-Kommission: Staatliche Beihilfen: Bearbeitung von Beschwerden und Schutz vertraulicher Informationen

Im Zuge der Modernisierung der Beihilfevorschriften wurde die VO (EG) Nr. 659/1999 durch die VO (EU) Nr. 734/2013 geändert. Ziel der Änderung war insbesondere, die Bearbeitung von Beschwerden effizienter zu gestalten und die Befugnis der Kommission einzuführen, Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einzuholen und Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente durchzuführen. Angesichts dieser Änderungen wird durch die VO (EU) Nr. 372/2014 festgelegt, welche Ereignisse den Ausgangspunkt für die Fristberechnung bei Auskunftsersuchen bestimmen, die an Dritte gerichtet werden. – Nach Art. 11a VO (EU) Nr. 372/2014 muss jeder, der eine Beschwerde einreicht, nachweisen, dass er Beteiligter i. S. des Art. 1 lit. h VO (EG) Nr. 659/ ist, und das Formular in Anhang IV ausfüllen – Nach Art. 11 b muss er deutlich angeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorlegen.

Die VO (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. 4. 2014 zur Änderung der VO (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen ist veröffentlicht: ABl. EU 2014 L 109/14

 

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