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Wettbewerb
16.09.2013
Wettbewerb
EU-Kommission: Staatliche Beihilfen für deutsche Pharmaunternehmen durch Verzicht auf Herstellerabschlag?

Deutschland hatte auf der Grundlage der Richtlinie 89/105/EWG, nach der Mitgliedstaaten befugt sind, einen Preisstopp für bestimmte Arzneimittel zu verfügen, vom 1. 8. 2010 bis 31. 12. 2013 einen Herstellerabschlag von 16 % eingeführt. Nach der Richtlinie kann bei Vorliegen "besonderer Gründe" eine Abweichung beantragt werden. Nach § 130 a Abs. 4 SGB V kann ein Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Ausnahme stellen, wenn ihm eine unzumutbare finanzielle Belastung entstünde. Die Kommission prüft, ob diese Regelung mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht. Aufgrund der Bestimmung des Begriffs "besondere Gründe" im deutschen Recht sei es wahrscheinlich, dass es sich bei allen befreiten Unternehmen um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, für die die Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gelten. Beihilfenregister Nr. SA.34881

Kommission, PM vom 24. 7. 2013 - IP/13/735

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