EuGH (Anhängige Verfahren): Verkauf des Nürburgringkomplexes – staatliche Beihilfe?
EuG Rs. T-353/15Klage,
Einreichung am 26. 6. 2015, NeXovation, Inc./Europäische Kommission
Die Klägerin beantragt, den Beschluss C(2014) 3634 final der Europäischen Kommission vom 1. 10. 2014 (in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 13. 4. 2015) über die Staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 zugunsten des Nürburgrings teilweise für nichtig zu erklären […]
[Klagegründe: Die Klägerin ficht die Kommissionsentscheidung an, wonach der Verkauf der Vermögenswerte des Nürburgringkomplexes keine staatliche Beihilfe darstelle, zu keiner finanziellen/wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber der Vermögenswerte führt und etwaige Rückforderungen von unvereinbaren staatlichen Beihilfen nicht den Erwerber der Vermögenswerte betreffen. Sie macht eine fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend: (1) Die Kommission habe die Bedeutung eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens mit Verkauf an den höchsten Bieter missverstanden und die staatliche Beteiligung an der Veräußerung nicht angemessen untersucht; (2) sie habe nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass der vorübergehende Pachtvertrag an den Vermögenswerten des Rings nicht zu einer staatlichen Beihilfe führe und die Veräußerer die Weiterveräußerung an einen russischen Investor nicht rechtswidrig beeinflusst hätten. Die Kommission habe es versäumt, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Die Klägerin rügt auch eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 VO Nr. 659/1999 und Art. 296 Abs. 2 AEUV].