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Wettbewerb
16.12.2014
Wettbewerb
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020: Verstoß gegen Art. 194 AEUV und EEG-Richtlinie?

EuG Rs. T-694/14
Klage, Einreichung am 22. 9. 2014, European Renewable Energies Foundation (EREF)/Europäische Kommission

Die Klägerin beantragt, diejenigen Bestimmungen der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 vom 28. 6. 2014 (ABl. C 200 S. 1) für nichtig zu erklären, die die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Kapitel 3.3.2 („Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien“) über die Ausgestaltung von Förderregelungen für erneuerbare Energien betreffen; …

[Klagegründe: Der Europäische Gesetzgeber verfüge im Energiebereich über beschränkte Zuständigkeit. Nach Art. 194 AEUV könnten den Mitgliedstaaten keine technologieneutralen Förderregelungen für erneuerbare Energien aufgezwungen werden. Die Kommission sei nicht der EU-Gesetzgeber und könne Leitlinien nicht dazu nutzen, „quasi-legislative Vorschriften“ zu erlassen, die gegen das Sekundärrecht, nämlich die EEG-Richtlinie 2009/28/EG verstießen. Weder die Leitlinien selbst noch die Folgenabschätzung enthielten eine hinreichende Begründung. Die Leitlinien stellten einen Missbrauch von Befugnissen dar und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.]

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