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Wettbewerb
16.12.2014
Wettbewerb
Elektrokabel-Kartell: Zurechnugn der Zuwiderhandlung –Begründungspflicht – Verteidigungsrechte - Haftung als Gesamtschuldner

EuGH Rs. T-455/14
Klage, Einreichung am 17. 6. 2014; Pirelli & C. SpA/Europäische Kommission

Die Klägerin beantragt, den Beschluss [C(2014) 2139 final (Sache AT.39610 – Elektrokabel)], soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, und zwar konkret Art. 1 Nr. 5 Buchst. d, Art. 2 Buchst. g und Art. 4, beschränkt auf die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Empfänger der Maßnahme; hilfsweise, ein beneficium ordinis seu excussionis zugunsten der Klägerin anzuordnen [d. h., dass die Gläubiger erst die anderen Gesamtschuldner erfolglos in Anspruch nehmen bzw. verklagen müssen, bevor sie die Klägerin in Anspruch nehmen können]; …

[Klagegründe u. a.: Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. 4. 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen. Pirelli macht geltend, dass in dem Beschluss das detaillierte Vorbringen zur Unanwendbarkeit der Parental Liability Presumption auf das Verhältnis Pirelli-Prysmian nicht erörtert und auch nicht wiedergegeben worden sei. Der Beschluss sei daher wegen völligen Fehlens einer Begründung fehlerhaft. (2) Der Beschluss habe die durch Art. 48 und 49 EGRC und durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 EMRK geschützten Grundrechte der Klägerin verletzt. Außerdem stelle die Zurechnung der Haftung an Pirelli einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht dar und stehe in Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz i. S. von Art. 345 AEUV. Schließlich habe sich die Kommission einer klaren Verletzung der Verteidigungsrechte schuldig gemacht, die durch Art. 6 EMRK und Art. 48 Abs. 2 EGRC geschützt seien].

 

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