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Wirtschaft
11.01.2024
Wirtschaft
EuGH: Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern: Der Gerichtshof weist die Schadensersatzklage von Dyson endgültig ab

EuGH, Urteil vom 11. 1. 2024 – Rs. C-122/22 P; Dyson Ltd. u.a., Europäische Kommission; ECLI:EU:C:2024:11

PM Nr. 1/2024 v. 11.1.2024: Die Kommission hat dadurch, dass sie sich für einen Test mit leerem Behälter entschieden hat, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen, der einen Schadensersatzanspruch eröffnen könnte

Im Jahr 2013 erließ die Kommission eine Delegierte Verordnung,[1] mit der sie eine Testmethode einführte, um die Energieeffizienz von Staubsaugern zu messen. Nach dieser Methode war der Test mit einem leeren statt mit einem gefüllten Behälter durchzuführen. Dyson war der Ansicht, dass ihre „Zyklonstaubsauger“ durch diesen Test gegenüber Beutelstaubsaugern, deren Effizienz mit zunehmender Füllung des Beutels nachlasse, benachteiligt würden. Sie focht die fragliche Verordnung daher an, und zwar mit Erfolg: Mit einem Urteil von 2018[2] erklärte das Gericht die Verordnung für nichtig und führte zur Begründung aus, dass der Test mit leerem Behälter den realen Gebrauchsbedingungen nicht so nah wie möglich komme, wie es die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung[3] verlange.

In der Folge erhob Dyson eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 176,1 Mio. Euro. Mit einem Urteil von 2021[4] wies das Gericht die Klage ab. Seiner Auffassung nach war der von der Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie nicht hinreichend qualifiziert, um einen Schadensersatzanspruch zu eröffnen. Daraufhin legte Dyson beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts ein.

Der Gerichtshof weist sämtliche Argumente von Dyson zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.

Folglich wird die Schadensersatzklage von Dyson endgültig abgewiesen.

Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat; ein solcher Verstoß ist aber eine unerlässliche Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union.

Insbesondere hat der Umstand, dass eine Rechtsnorm (wie hier die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie) der betreffenden Unionsbehörde (d. h. der Kommission) kein Ermessen belässt, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist.

So ist es möglich, dass der Verstoß gegen die Rechtsnorm nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme entschuldbar ist. Dem Gerichtshof zufolge hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Kommission mit solchen Schwierigkeiten und einer solchen Komplexität konfrontiert war.

 



[1] Delegierte VO (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. 5. 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern.

[2] Urteil des Gerichts vom 8. 11. 2018. Dyson/Kommission, T-544/13 RENV, vgl. auch PM Nr. 168/18.

[3] Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.

[4] Urteil des Gerichts vom 8. 12. 2021, Dyson u. a./Kommission, T-127/19, vgl. auch PM Nr. 218/21.

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