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Wirtschaft
11.11.2021
Wirtschaft
EuGH-Schlussanträge: Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Nach Auffassung von Generalanwalt Ramos ist ein Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, ...

... seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt

GA Ramos schlägt mit Schlussanträgen vom 11. 11. 2021 – Rs. C-485/20; HR Rail SA; ECLI:EU:C:2021:916 dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d’État (Belgien) vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen „angemessenen Vorkehrungen“ verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer – auch einen solchen, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviert –, der wegen des Eintritts einer Behinderung endgültig ungeeignet ist, den bisherigen Arbeitsplatz im Unternehmen einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt.

(Schlussanträge)

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