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Wirtschaft
17.01.2019
Wirtschaft
GA Szpunar: Betreiber einer Suchmaschine müssen Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten, die sensible Daten enthielten, systematisch stattgeben

GA Szpunar, Schlussanträge vom 10. 1. 2019 – Rs. C-136/17, G. C., A. F., B. H., E. D. gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) en présence de Premier ministre, Google Inc., ECLI:EU:C:2019:14


Der Betreiber der Suchmaschine müsse jedoch darauf achten, dass das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt würden

Frau G. C., Herr A. F., Herr B. H. und Herr E. D. führen Rechtsstreitigkeiten gegen die Commission nationale de l’informatique et des libertes (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) wegen vier Beschlüssen, mit denen die CNIL es ablehnte, die Google Inc. aufzufordern, aus der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, verschiedene Links zu Internetseiten Dritter zu entfernen. Die betreffenden Internetseiten enthalten u. a. eine unter einem Pseudonym online gestellte satirische Fotomontage, in der eine im Bereich der Politik tätige Frau dargestellt wird, einen Artikel, in dem einer der Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird, Artikel über die Anklageerhebung gegen einen im Bereich der Politik tätigen Mann sowie Artikel über die Verurteilung eines anderen Betroffenen wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche.

Die Betroffenen erhoben beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klagen gegen die Weigerung der CNIL, Google zur Entfernung der Links aufzufordern. Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) vorgelegt.

Mit seiner ersten Frage möchte der Conseil d’État wissen, ob in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot, besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie solche, die politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder das Sexualleben betreffen) zu verarbeiten, auch für einen solchen Betreiber gilt. In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 in einer Weise auszulegen seien, die dem Verantwortungsbereich, den Befugnissen und den Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine Rechnung trage. Dabei hebt er hervor, dass die in der Richtlinie 95/46 enthaltenen Verbote und Beschränkungen[1] auf den Betreiber einer Suchmaschine nicht so angewandt werden könnten, wie wenn er selbst die sensiblen Daten in die verlinkten Internetseiten aufgenommen hätte. Da eine Suchmaschine logischerweise erst einsetzbar sei, nachdem (sensible) Daten online gestellt worden seien, könnten die Verbote und Beschränkungen auf sie nur aufgrund der Verlinkung Anwendung finden, also mittels einer nachträglichen Prüfung, wenn der Betroffene die Entfernung des Links begehre.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, festzustellen, dass das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf die Tätigkeiten des Betreibers einer Suchmaschine Anwendung finde.

Die zweite dem Gerichtshof vom Conseil d’État vorgelegte Frage geht dahin, ob es eine systematische Verpflichtung des Betreibers einer Suchmaschine zur Entfernung von Links gibt. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Richtlinie 95/46 ein Verbot der Verarbeitung sensibler Daten aufstelle. Infolgedessen verpflichte das dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegte Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ihn, den Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten, die solche Daten enthielten, vorbehaltlich der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen[2] systematisch stattzugeben. Die in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten fänden nämlich Anwendung, auch wenn einige von ihnen auf eine Suchmaschine eher theoretisch als praktisch anwendbar sein dürften.

Der Generalanwalt befasst sich sodann mit den aufgrund der Freiheit der Meinungsäußerung zulässigen Ausnahmen[3] und ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht auf Privatleben. Er schlägt dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn die Entfernung von Links zu Internetseiten, die sensible Daten enthielten, beantragt werde, eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung der Person, von der die Informationen stammten, andererseits vornehmen müsse.

Schließlich geht der Generalanwalt darauf ein, wie zu verfahren ist, wenn die Entfernung von Links zu Internetseiten beantragt wird, die unvollständig, unrichtig oder obsolet gewordene personenbezogene Daten enthalten, wie z. B. Presseartikel über einen Verfahrensabschnitt vor dem Ende eines Gerichtsverfahrens. Er schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Betreiber einer Suchmaschine unter solchen Umständen im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz gemäß den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen andererseits vornehmen müsse, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Informationen zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienten.

(Pressemitteilung 1/19)



[1] Art. 8 der Richtlinie 95/46.

[2] Art. 8 der Richtlinie 95/46.

[3] Art. 9 der Richtlinie 95/46.

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