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Wirtschaft
16.07.2020
Wirtschaft
GA Saugmandsgaard Øe: Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded haften nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts ...

... nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen

GA SAUGMANDSGAARD, Schlussanträge vom 16. 7. 2020 – verb. Rs. C-682/18 und C-683/18; Frank Peterson gegen Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc., Google Germany GmbH (C-682/18) und Elsevier, Inc. gegen Cyando AG (C-683/18); ECLI:EU:C:2020:586: 

Der GA schlägt dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in den Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform und der Betreiber einer Sharehosting-Plattform keine Handlung der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung vornehmen, wenn ein Nutzer ihrer Plattformen dort ein geschütztes Werk online stellt.

2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass sich der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform und der Betreiber einer Sharehosting-Plattform grundsätzlich auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von jeglicher Haftung berufen können, die sich aus den Dateien ergeben kann, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speichern.

3. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich die in dieser Bestimmung genannten Fälle, d. h. der Fall, in dem ein Diensteanbieter „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hat, und der Fall, in dem sich ein solcher Anbieter der „Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen beziehen.

4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Rechtsinhaber eine gerichtliche Anordnung gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von einem Nutzer bereitgestellter Informationen besteht und von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genutzt wird, erst dann beantragen können, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung kommt.

(EuGH-Schlussanträge)

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