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Wirtschaft
19.03.2020
Wirtschaft
EuGH: Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der Feststellung einer Straftat zivilrechtliche Einziehungsverfahren vorzusehen

Der EuGH (3. Kammer) hat mit Urteil vom 19. 3. 2020 – Rs. C-234/18: Komisia za protivodeystvie na koruptsiata i otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo gegen BP, AB, PB, „Тrast B“ ООD, „Agro In 2001“ EOOD, „ACounT Service 2009“ EOOD, „Invest Management“ OOD, „Estate“ OOD u.a., ECLI:EU:C:2020:221 entschieden:

Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsehen, dass die Einziehung illegal erlangter Vermögensgegenstände von einem nationalen Gericht am Ende eines Verfahrens angeordnet wird, das weder die Feststellung einer Straftat, geschweige denn die Verurteilung der mutmaßlichen Täter voraussetzt.

(Tenor)

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