GA Bobek (Schlussanträge): Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer Herstellerin von Brustimplantaten, konnte wirksam auf Frauen beschränkt werden, die in Frankreich operiert wurden
GA Bobek schlägt dem Gerichtshof vor, die Fragen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) wie folgt zu beantworten (Schlussanträge vom 6. 2. 2020 – Rs. C-581/18, RB gegen TÜV Rheinland LGA Products, Allianz IARD SA, ECLI:EU:C:2020:77):
Art. 18 AEUV steht für sich genommen der Beschränkung einer Pflicht zur Versicherung der Haftpflicht für die Verwendung von Medizinprodukten auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht entgegen.