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Wirtschaft
04.02.2021
Wirtschaft
GA Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit,

... um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten

GA Bobek schlägt mit Schlussanträgen vom 13. 1. 2021 – Rs. C-645/19; Facebook Ireland Limited, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA gegen Gegevensbeschermingsautoriteit; ECLI:EU:C:2021:5 – dem Gerichtshof vor, die vom Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

–        Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats befugt, vor einem Gericht ihres Staates Klage wegen eines angeblichen Verstoßes gegen diese Verordnung im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung zu erheben, auch wenn sie nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, sofern dies im Rahmen der in der genannten Verordnung vorgesehenen Fälle und Verfahren geschieht.

–        Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ein gerichtliches Verfahren fortzusetzen, das eingeleitet wurde, bevor die genannte Verordnung anwendbar wurde, aber Verhaltensweisen betrifft, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen.

–        Art. 58 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung hat insoweit unmittelbare Wirkung, als eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf diese Vorschrift berufen kann, um ein gerichtliches Verfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten oder fortzusetzen, selbst wenn diese Vorschrift nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist.

(Schlussanträge)

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