R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaft
18.01.2019
Wirtschaft
GA Szpunar: Die Entfernung von Links, die durch die Betreiber von Suchmaschinen vorzunehmen ist, ist auf das Gebiet der Europäischen Union zu begrenzen

GA SZPUNAR, Schlussanträge vom 10. 1. 2019 – Rs. C-507/17, Google LLC, venant aux droits de Google Inc. gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), en présence de Wikimedia Foundation Inc., Fondation pour la liberté de la presse, Microsoft Corp., Reporters Committee forFreedom of the Press e.a., Article 19 e.a., Internet Freedom Foundation e.a., Défenseur des droits, ECLI:EU:C:2019:15

Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 forderte die Präsidentin der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) Google auf, in Fällen, in denen auf Antrag einer natürlichen Person aus der im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigten Ergebnisliste Links zu Internetseiten entfernt würden, die Entfernung dieser Links auf alle Domainnamen-Erweiterungen ihrer Suchmaschine zu erstrecken.

Google weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen, und beschränkte sich darauf, die fraglichen Links bei Ergebnissen aufgrund von Suchvorgängen zu entfernen, bei denen Varianten ihrer Suchmaschine mit Domainnamen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet wurden. Die CNIL hielt auch das von Google nach Ablauf der ihr gesetzten Frist ergänzend vorgeschlagene „Geoblocking“ für unzureichend, das darin besteht, dass auf die durch eine Suche anhand des Namens einer Person generierten Ergebnisse nicht mittels einer dem Wohnsitzstaat dieser Person zuzuordnenden IP-Adresse zugegriffen werden kann, unabhängig davon, welche Variante der Suchmaschine bei der Suche verwendet wurde.

Im Anschluss an die Feststellung, dass Google der genannten Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, verhängte die CNIL mit Beschluss vom 10. März 2016, der veröffentlicht wurde, gegen sie eine Sanktion in Höhe von 100 000 Euro. Google hat beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben. Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin, dass die auf diese Rechtssache anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts[1] die Frage der räumlichen Begrenzung der Entfernung von Links nicht ausdrücklich regelten. Seines Erachtens ist eine Differenzierung anhand des Ortes geboten, von dem aus die Suche vorgenommen wird. Dabei sollten Suchvorgänge außerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht von der Entfernung von Links aus den Suchergebnissen betroffen sein. Eine Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, die so weit sei, dass sie Wirkungen über die Landesgrenzen der 28 Mitgliedstaaten hinaus entfalteten, sei daher abzulehnen. Zwar seien in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten Fällen, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts, extraterritoriale Wirkungen zulässig, doch sei das weltweite und überall in gleicher Weise vorhandene Internet seinem Wesen nach damit nicht vergleichbar.

Das Grundrecht auf Vergessenwerden müsse gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden. Bei einer weltweiten Entfernung von Links wären die Unionsbehörden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen, und sie könnten erst recht keine Abwägung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen. Hinzu komme, dass ein solches Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen zwangsläufig je nach seiner geografischen Verortung von Drittstaat zu Drittstaat variiere. Wäre eine weltweite Entfernung von Links möglich, bestünde die Gefahr, dass Personen in Drittstaaten am Zugang zu den Informationen gehindert würden und dass die Drittstaaten im Gegenzug Personen aus den Staaten der Union am Zugang zu den Informationen hinderten.

Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in bestimmten Situationen verpflichtet werden könnte, Links weltweit zu entfernen; der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertige dies aber nicht.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in Fällen, in denen er einem Antrag auf Entfernung von Links stattgebe, nicht verpflichtet sei, dies bei allen Domainnamen seiner Suchmaschine zu tun, mit der Folge, dass die streitigen Links nicht mehr angezeigt würden, unabhängig davon, von welchem Ort aus die Suche nach dem Namen des Antragstellers durchgeführt werde.

Der Generalanwalt hebt jedoch hervor, dass der Betreiber einer Suchmaschine, sobald festgestellt worden sei, dass es ein Recht auf die Entfernung von Links innerhalb der Union gebe, alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen müsse, um im Gebiet der Europäischen Union für ihre wirksame und vollständige Entfernung zu sorgen; dabei müsse er auch auf die Technik des „Geoblocking“ der einem der Mitgliedstaaten zuzuordnenden IP-Adressen zurückgreifen, unabhängig davon, welchen Domainnamen der die Suche durchführende Internetnutzer verwende.

(Pressemitteilung Nr. 2/19)



[1] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

stats