EuGH: Die Mitgliedstaaten dürfen den partiellen Zugang zu einem der unter den Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallenden Berufe gestatten, zu denen bestimmte Gesundheitsberufe gehören
Der EuGH hat mit Urteil vom 25. 2. 2021 – Rs. C-940/19; Les chirurgiens-dentistes de France u. a. gegen Ministre des Solidarités et de la Santé u. a.; ECLI:EU:C:2021:135 – entschieden:
Art. 4f Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einem der Berufe besteht, die unter den in Titel III Kapitel III dieser Richtlinie in geänderter Fassung vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen.