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Wirtschaft
12.01.2018
Wirtschaft
EuGH: Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen, die mit der Marke „Schweppes“ versehen sind, aus dem Vereinigten Königreich nicht widersetzen, wenn sie selbst den Eindruck hervorgerufen hat, dass es sich um eine einhei

Der EuGH (2. Kammer) hat mit Urteil vom 20. 12. 2017 – Rs. C-291/16, Schweppes SA gegen Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, ECLI:EU:C:2017:990 – wie folgt entschieden:

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist im Licht von Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung

– der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat

oder

– zwischen dem Inhaber und dem Dritten in dem Sinne wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.

(Tenor)

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