EuGH: Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der zufolge ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des Index der spanischen Sparkassen anzuwenden ist, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen
Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 3. 3. 2020 – Rs. C-125/18, Marc Gómez del Moral Guasch gegen Bankia SA, ECLI:EU:C:2020:138 entschieden:
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Parteien vorsehen.
2. Die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 8 sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen muss, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
3. Die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 2 und ihr Art. 5 sind dahin auszulegen, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt wird, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Für die Prüfung, die das nationale Gericht in dieser Hinsicht anstellen muss, sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung dieses Zinssatzes für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Veröffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes leicht zugänglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird, in besonderer Weise maßgebend.
4. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch einen gesetzlichen Index, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.
(Tenor)