EuGH: Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, ...
... die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen
Der EuGH hat mit Urteil vom 1. 10. 2020 – Rs. C-649/18 A; A gegen Daniel B, UD, AFP, B, L, ECLI:EU:C:2020:764, entschieden:
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen,
– dass sie dem, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken verbietet, mit bestimmten Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben, u. a. durch den Massenversand von Werbebriefen und ‑prospekten außerhalb der Apotheke, nicht entgegensteht, solange die Regelung nicht dazu führt, dass der Diensteanbieter daran gehindert wird, außerhalb seiner Apotheke überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, ganz gleich mit welchem Träger und in welchem Umfang, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;
– dass sie dem, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken verbietet, Angebote zu machen, nach denen ab einem bestimmten Betrag ein Rabatt auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewährt wird, nicht entgegensteht, solange das Verbot hinreichend bestimmt ist, insbesondere nur für Arzneimittel, und nicht für lediglich apothekenübliche Waren gilt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;
– dass sie nicht dem entgegensteht, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, gebietet, in den Vorgang der Online-Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen aufzunehmen;
– dass sie dem entgegensteht, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, verbietet, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen, es sei denn, vor dem vorlegenden Gericht wird der Nachweis erbracht, dass eine solche Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.
(Tenor)