GA Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von ihm manipulierten Fahrzeuge vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie die Fahrzeuge gekauft haben
Der GA Campos Sánchez-Bordona hat mit Schlussanträge vom 2. 4. 2020 – Rs. C-343/19; Verein für Konsumenteninformation gegen Volkswagen AG, ECLI:EU:C:2020:253 – entschieden:
Der GA schlägt dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) vor wie folgt zu antworten:
1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer in einem Mitgliedstaat begangenen unerlaubten Handlung in Form der heimlichen Manipulation eines Produkts, die erst sichtbar wird, nachdem das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Preis erworben wurde, der über seinem tatsächlichen Wert liegt,
– der Käufer dieses Produkts, zu dessen Vermögen es bei Bekanntwerden des Mangels gehört, unmittelbar geschädigt ist,
– der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort ist, an dem das Ereignis, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, stattgefunden hat, und
– sich der Schadenserfolg an dem in einem Mitgliedstaat gelegenen Ort verwirklicht, an dem der Geschädigte das Produkt von einem Dritten erworben hat, sofern die sonstigen Gegebenheiten die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestätigen. Hierzu müssen auf jeden Fall eine oder mehrere Gegebenheiten zählen, anhand deren der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt an diesem Ort erwerben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten.
2. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt ist, anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles zu ermitteln, ob dieses Gericht oder das Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit besser zur Entscheidung über den Rechtsstreit in der Lage ist, und auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.
(Schlussanträge)