EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abhängig machen, dass das Altersversorgungssystem,
... aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor in diesem Land steuerlich anerkannt worden ist, wenn dieses System bereits im Herkunftsmitgliedstaat des zugewanderten Unionsbürgers anerkannt wurde
Der EuGH hat mit Urteil vom 11. 11. 2021 – Rs. C-168-20; BJ, OV gegen Frau M, MH, ILA, Herrn M; ECLI:EU:C:2021:907 – entschieden:
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde, es sei denn, dass die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, weil sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(Tenor)