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Wirtschaft
08.02.2021
Wirtschaft
EuGH: Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, hat das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur ...

... bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 2. 2. 2021 – Rs. C-481/19; DB gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob), Beteiligter: Presidente del Consiglio dei Ministri; ECLI:EU:C:2021:84 – entschieden:

Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6 und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sind im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.

(Tenor)

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