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Wirtschaft
03.12.2020
Wirtschaft
EuGH: Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, ...

... stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, sofern sie nicht integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. 12. 2020 – Rs. C-62/19; Star Taxi App SRL gegen Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General, Consiliul General al Municipiului Bucureşti; ECLI:EU:C:2020:980 – entschieden:

1.         Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen – wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert –, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

2.         Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt.

3.         Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 sowie Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf einen Rechtsstreit anwendbar sind, dessen maßgebliche Umstände sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine mitgliedstaatliche Regelung anwendbar ist, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 – der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist – zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen.

Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, vom Erhalt einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird, entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigung nicht den in diesen Artikeln vorgesehenen Anforderungen genügen, etwa weil technische Anforderungen gestellt werden, die nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

(Tenor)

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