GA Wahl: Eine nationale Regelung, wonach ein Dienstleistungsempfänger eine Sicherheit für eine Geldbuße stellen muss, die gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer wegen Verstoßes gegen nationales Arbeitsrecht verhängt werden k
GA WAHL: Schlussantrag vom 8. 5. 2018 – Rs. C-33/17, Čepelnik d.o.o. gegen Michael Vavti, ECLI:EU:C:2018:311:
Im Ergebnis schlägt der GA dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bezirksgerichts Bleiburg/Okrajno sodišče Pliberk (Österreich) wie folgt zu antworten:
Die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verbieten es einem Mitgliedstaat, gegen einen Dienstleistungsempfänger einen Zahlungsstopp und die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des ausstehenden Werklohns für eine von einem Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch entsandte Arbeitnehmer erbrachte Dienstleistung zu verhängen, wenn die fragliche Maßnahme der Sicherung eines Bußgelds dient, das der Aufnahmemitgliedstaat möglicherweise später gegen den Dienstleistungserbringer wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des Aufnahmemitgliedstaats verhängt.
(Schlussantrag)