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Wirtschaft
17.10.2024
Wirtschaft
EuGH: Geistiges und gewerbliches Eigentum

Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert

EuGH (1. Kammer), Urteil vom 17. 10. 2024 – Rs. C-159/23; Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Datel Design and Development Ltd, Datel Direct Ltd, JS; ECLI:EU:C:2024:887

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

ist dahin auszulegen, dass

der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

(Tenor)

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