GA Hogan: Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen
EuGH-Schlussantrag vom 13. 12. 2018 – Rs. C-299/17, VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc., ECLI:EU:C:2018:1004. Der GA schlägt daher vor, die zwei vom Landgericht Berlin (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Nrn. 2 und 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbieten, Presserzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, Vorschriften darstellen, die speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine technische Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung darstellen, die der Übermittlungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt.
(Schlussantrag)